BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) rechtssicher einsetzen, externer BEM-Beauftragter, Betriebsvereinbarng

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM:
externer BEM-Beauftragter, Aufbau BEM, BEM-Betriebsvereinbarung, BEM-Dienstvereinbarung

Es ist eine gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Dies soll künftiger erneuter Erkrankung vorbeugen und ggf. drohenden krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust verhindern. Zugleich bildet Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) in Arbeitsgerichtsprozessen die Voraussetzung zur Vermeidung negativer rechtlicher Folgen für den Arbeitgeber. Daher betrachten viele Arbeitgeber ihr Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) inzwischen als Teil ihres betrieblichen Gesundheitsmanagements. 

Unser Angebote für Sie:

Externer BEM-Beauftragter:
BEM-Berater, Fallmanager, externes BEM

Als Externer BEM-Beauftragter, BEM-Berater und Fallmanager unterstützen wir Sie bei der Durchführung Ihrer BEM-Gespräche.

Bei Bedarf  koordinieren und steuern wir das BEM-Verfahren in Absprache mit Ihnen Gremien und binden dabei auf Basis Ihrer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung (im öffentlichen Dienst) die fachspezifischen Kompetenzträger (Personalabteilung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat bzw. Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte, Datenschutzbeauftragte etc.)  mit ein. Im Bedarfsfall koordinieren wir die Kooperation mit externen Trägern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Reha Servicestellen, Ärzte, …) und führen hierzu die notwendigen Gespräche und Verhandlungen. Dies setzen wir zielgerichtet, datenschutzkonform und rechtssicher um.

Mit unserer Beauftragung als Externer BEM-Beauftragter und und BEM-Berater beziehen Sie unser externes Expertenwissen zu überschaubare Kosten ein. In kompetent und wertschätzend geführten Gespächen analysieren wir neutral und objektiv die betriebliche Gesundheitssituation Ihrer BEM-berechtigten Beschäftigten und leiten geeignete Maßnahmen-Vorschläge ab. Dies schafft Akzeptanz bei Ihren Beschäftigten und führt zugleich zu angemessenen und zielführenden Maßnahmen. 

Gerne prüfen wir in Ihrem Auftrag die BEM-Anspruchsvoraussetzungen von Beschäftigten. Wir übernehmen die Kontaktaufnahme mit den betroffenen Beschäftigten, führen die individuellen BEM-Gespräche und leisten die Fallbesprechung auch während einer Krankheit. Bei Bedarf beziehen wir weitere Beteiligte und fachspezifischen Kompetenzträger in das BEM-Gespräch mit ein. Die BEM-Akte legen wir datenschutzkonform  an, stellen den Informationsfluss sicher, klären den datenschutzrechtlicher Rahmen zur Dokumention und Aufbewahrung, und wir legen datenschutzgerecht die in die Personalakte zu übermittelnden Informationen fest. Gerne klären wir für Sie die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch externe Leistungsträger. Bei Bedarf leisten wir das Projektmanagent zur Umsetzung der in BEM erarbeiteten Gesundheitsmaßnahmen und überprüfen deren Wirksamkeit. Nach Abschluss des BEM sorgen wir für eine datenschutzgerechte Aktenvernichtung und Löschung der personenbezogenen Daten.

Aufbau und Einführung Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM

Wir unterstützen Sie darin, ein für ihr Unternehmen oder Ihre Organisation passendes BEM aufzubauen. Wir erarbeiten einen für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation passenden BEM-Prozess und begleiten Sie bei der Erarbeitung Ihrer BEM-Betriebsvereinbarung oder BEM-Dienstvereinbarung.

Ablauf von BEM

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Typischer Ablauf
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Typischer Ablauf

Betroffene Beschäftigte können sich entscheiden, ob sie die Einladung des Arbeitgebers zum BEM annehmen oder nicht - die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Sowohl das Einladungsangebot als auch die Antwort sind in den Personalunterlagen zu dokumentieren.

Zur Umsetzung vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Gespräche zwischen den betroffenen Beschäftigten und dem Arbeitgeber statt. Arbeitgeberseitig führt dieses Gespräch meist die jeweilige Führungskraft oder die Personalabteilung durch. Der Arbeitgeber kann aber auch eigene BEM-Beauftragte bzw. BEM-Verantwortliche benennen.

Der oder die BEM-berechtigte Beschäftigte entscheidet darüber, ob die Mitarbeitervertretung hinzugezogen wird. Die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat, Personalrat) kann allerdings verlangen, dass der Arbeitgeber ihr die Beschäftigten namentlich benennt, welche jeweils eine Einladung zu einem BEM-Gespräch erhalten (BAG, 07.02. 2012, 1 ABR 46/10). Bei Bedarf und mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten können weitere fachkundige Personen wie etwa ein Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft, die Schwerbehindertenvertretung, eine Frauenbeauftragte  oder Gleichstellungsbeauftragte oder andere Personen hinzugezogen werden. 

Im BEM-Gespräch wird darüber gesprochen, ob es einen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbedingungen gibt und welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit des oder der betroffenen Beschäftigten vorzubeugen. Dies können Entlastungsmaßnahmen, betriebliche Umstellungen, Veränderungen des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit oder des Aufgabenzuschnittes etc. sein. Diesem Gespräch können bei Bedarf weitere folgen. Wird ein Maßnahmenplan oder eine Zielvereinbarung aufgestellt, so wird dies in einem Protokoll dokumentiert. Diese bildet die Grundlage zur Kontrolle für die Maßnahmenumsetzung. Der Erfolg der Maßnahmen wird in einem Abschlussgespräch und einer Evaluation überprüft, und die Ergebnisse fließen ggf. in spätere BEM-Verfahren ein.

BEM-Betriebsvereinbarung, BEM-Dienstvereinbarung

Wir beraten Sie zum Aufbau Ihre Betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM und entwickelt mit Ihnen gemeinsam ihre BEM-Betriebsvereinbarung oder BEM-Dienstvereinbarung im öffentlichen Dienst. Wie klären mit Ihnen und ihren zuständigen Gremien gemeinsam:

  • Präambel
  • Ziele des BEM
  • Geltungsbereich
  • Beteiligte und Zuständigkeiten
  • Verfahren
  • Umsetzungsplanung und Controlling von Maßnahmen
  • Datenschutz und Dokumenation
  • Inkrafttreten und Geltungsdauer der BEM-Betriebsvereinbarung / BEM-Dienstvereinbarung

Als Ergebnis erhalten Sie eine einsetzbare BEM-Betriebsvereinbarung oder BEM-Dienstvereinbarung als Grundlage für Ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement BEM, das von den Beschäftigten akzeptiert wird und das angemessene und zielführende Ergebnisse zu liefern vermag.

Bildnachweis: © Michael Siebert

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM